Satzung

 
 

Satzung für den Schützenverein Dutum von 1834 e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Dutum von 1834 e. V.“
Er hat seinen Sitz in Rheine-Dutum und ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Vereinsbezirk wird begrenzt
im Norden: durch die Neuenkirchener Straße
im Osten: durch die Sprickmannstraße / Darbrookstraße
im Süden: durch den Ortsteil Darbrook
im Westen: durch die Stadtgrenze von Rheine


§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein setzt sich für die Einhaltung des Schützenbrauchtums ein.
Er fördert die Kameradschaft, den Schießsport und die nachbarschaftlichen Kontakte. Alljährlich führt er ein Schützenfest im Sinne der Vorfahren sowie die Gemeinschaft fördernde Veranstaltungen durch.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Für Personen, die lediglich aktiv in der Schießgruppe teilnehmen möchten, gilt die Altersgrenze nach § 3.1 nicht


§ 4 Aufnahme in den Verein

Jeder, der in den Verein aufgenommen werden möchte, hat sich beim Vorstand schriftlich anzumelden.
Neuaufgenommene Mitglieder werden in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben.


§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Erhebungsart in der Generalversammlung festgesetzt wird. Neuaufgenommene Mitglieder zahlen im Aufnahmejahr den vollen Beitrag. Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge in besonderen Lagen zu ermäßigen, bzw. ganz zu erlassen. Mitglieder unter 18 Jahren nach § 3.2 sind von der Beitragspflicht befreit.
Senioren über 65 Jahre, die 5 Jahre dem Verein angehören, zahlen den halben Beitrag.
Der Beitrag wird im April vor dem Schützenfest erhoben.


§ 6 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt und endet mit der jährlich stattfindenden Generalversammlung.


§ 7  Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitglieder werden
a) die das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 5 Jahre dem Verein angehört haben.
b) die sich lauf Versammlungsbeschluss durch besondere Verdienste hervorgehoben haben.
c) Ehefrauen verstorbener Mitglieder.

Ehrenmitglieder werden von der Beitragspflicht befreit.

Mitglieder, die noch vor Inkrafttreten dieser Satzung von der Beitragspflicht befreit waren, werden durch die Neufassung nicht betroffen.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
a) den Tod
b) freiwilligen Austritt
c) Versammlungsbeschluss
d) Ausschluss, wenn trotz Mahnung durch den Vorstand das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages oder einer Umlage um mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.


§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) 1. Geschäftsführer
d) 2. Geschäftsführer
e) 1. Kassierer
f)  2. Kassierer
g) einem Beisitzer je Bogengemeinschaft
h) Schießwart
i) dem amtierenden König und Kaiser, sowie dem Altkönig als geborene Mitglieder des Vorstandes

Die Vorstandsmitglieder unter a) bis g) werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Jahr im Wechsel stehen zur Wahl:

I. 1. Vorsitzender
2. Geschäftsführer
1. Kassierer
2 Beisitzer

II. 2. Vorsitzender
1. Geschäftsführer
2. Kassierer
2 Beisitzer
Die Wahl erfolgt auf der Generalversammlung

Die Beisitzer repräsentieren die Bogengemeinschaften
a) Achter de Kämpe
b) Achter de Welle
c) Hessenschanze
d) Darbrook
Je Bogengemeinschaft sollte ein Beisitzer im Vorstand vertreten sein.

Der Schießwart wird alle 2 Jahre von der Schießabteilung gewählt. Er ist von der Generalversammlung im gleichen Jahr zu bestätigen.

Der Vorstand vertritt den Schützenverein. Seine Beschlüsse erfolgen nach Stimmenmehrheit. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Versammlungsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Vorstand ist berechtigt, in Höhe von bis zu 20% der Mitgliedsbeiträge Investitionen für den Schützenverein Dutum e. V. zu tätigen. Investitionen über 20% der Mitgliedsbeiträge sind vorher durch Versammlungsbeschluss festzulegen.

Der Vorstand hat am Ende eines Geschäftsjahres den Mitgliedern auf der Generalversammlung einen Rechenschaftsbericht abzulegen.

Vor Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist zwei von der Generalversammlung gewählten Kassenprüfern eine Kassenabrechnung zur Kassenprüfung vorzulegen. Sie hat in Anwesenheit des Kassierers, des Vorsitzenden oder der Vertreter zu erfolgen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende und der 1. und 2. Geschäftsführer, je 2 von ihnen sind vertretungsberechtigt.


§ 10 Versammlungen

Die Generalversammlung hat in jedem Jahr nach dem Schützenfest außerhalb der Ferienzeit bis zum 15. September stattzufinden. Die Einberufung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt durch Bekanntmachung in den beiden Rheiner Tageszeitungen oder durch schriftliche Einladung.

Über weitere Versammlungen entscheidet der Vorstand nach Bedarf. Eine Versammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder diese durch Unterschrift beantragen.

Die Versammlungen werden durch ein Vorstandsmitglied protokolliert. Das Protokoll ist von der nächsten Versammlung zu genehmigen und vom 1. Vorsitzenden oder bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.


§ 11 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder einer Versammlung beschlossen werden.


§ 12 König und Kaiser

Am Königsschießen kann jedes männliche Mitglied teilnehmen, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) mindestens 21 Jahre als
b) mindestens 1 Jahr Mitglied im Verein

Die Königs- bzw. Kaiserplakette wird an die Königs- bzw. Kaiserkette angebracht. Ausführung und Kosten übernehmen der Verein. Zu allen Veranstaltungen des Vereins tragen, nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand, der König und Kaiser ihre Ketten.

Die Rechte und Pflichten des Königspaares ergeben sich aus dem Merkblatt „Hinweise für das Königspaar und das Kaiserpaar“. Dieses Merkblatt kann nur durch Versammlungsbeschluss geändert werden.

Die Kaiserwürde ist den ehemaligen Königen vorbehalten. Der Kaiser wird im Wechsel alle zwei bzw. drei Jahre ermittelt. Die Kaiser- und Königswürde kann nicht im selben Jahr errungen werden. Die Verpflichtungen des Kaisers ergeben sich aus dem Merkblatt „Hinweise für das Königs- und Kaiserpaar“.

Der König und der Kaiser werden während des Schützenfestes durch Vogelschießen ermittelt.


§ 13 Das Schützenfest

Das Schützenfest findet nach Möglichkeit in jedem Jahr am Tage Christi Himmelfahrt statt. Die Festfolge wird in der Versammlung vor dem Schützenfest beschlossen.

Die Organisation und Durchführung des Königs- und Kaiserschießens obliegt dem Schießmeister und den Offizieren in Abstimmung mit dem Vorstand.


§ 14 Das Offizierskorps und die Vereinsfahne

Dem Offizierskorps gehören an:
a) der Oberst
b) der Hauptmann
c) 2 Adjutanten
d) 3 Fahnenoffiziere

Eine Ernennung zum Generaloberst erfolgt auf Antrag durch die Mitgliederversammlung. Generaloberst kann nur werden, wer sich besondere Verdienste als Oberst erworben hat.

Das Offizierskorps wird alljährlich durch die Versammlung vor dem Schützenfest gewählt. Die Pflichten der Offiziere ergeben sich aus dem „Aufgabenkatalog für Offiziere“.

Die Vereinsfahne wird bei den Umzügen zum Schützenfest und bei besonderen Anlässen mitgeführt, ebenso bei Veranstaltungen anderer Vereine und deren Umzügen, an denen sich der Verein beteiligt.


§ 15 Eintrittsgelder

Die Vereinsmitgliedschaft befreit nicht von der Entrichtung von Eintrittsgeldern bei Veranstaltungen.


§ 16 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Beschlussunfähigkeit dieser Versammlung hat der Vorstand spätestens innerhalb von 21 Tagen die Mitglieder zu einer zweiten Versammlung einzuberufen, die mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Über das Vereinsvermögen entscheidet die letzte Versammlung.


Rheine, 2012

Die beschlossenen Satzungsänderungen wurden in das Vereinsregister eingetragen.






Hinweise für das Königspaar und das Kaiserpaar

Die Hinweise sollen dem Königspaar und dem Kaiserpaar ein Leitfaden für die Aufübungen des Amtes sein. Trotz dieser Hinweise bleiben erfahrungsgemäß noch Fragen offen. In diesem Falle wende sich das Königspaar/Kaiserpaar dann bitte direkt an den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung an den 2. Vorsitzenden bzw. Geschäftsführer.


Allgemeines:

Nach dem Königsschuss setzen sich der König und Vertreter des Vorstandes zu einer kurzen Besprechung zusammen. Der König teilt den Vorstandsvertretern die Wahl einer Königin mit. Die Adjutanten überbringen der neuen Königin die Nachricht
Das Königspaar wird zur Polonaise im Vereinsbezirk ausgeholt.

Das Königspaar / Kaiserpaar repräsentiert den Verein in der Öffentlichkeit.

Dem König ist nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, nach Hause zu gehen, und er erscheint wieder mit Königin und Ehrendamen zur Proklamation im Festzelt.

Im Laufe des Schützenfestes sollte sich das Königspaar mit dem Wirt in Verbindung setzen, um die Frage der Bewirtung für das gesamte Schützenfest zu klären

Das Königspaar ernennt ein Ehrengefolge, bestehend aus zwei Herren und zwei Damen.


Blumen für die Königin und Ehrendamen:

Die Blumen für die Königin, Kaiserin und Ehrendamen werden für den ersten Abend vom Verein bestellt. Für den zweiten Abend bestellen Königin und Ehrendamen Blumen nach eigener Wahl. Das gleiche gilt für den ersten Schützenfesttag des folgenden Jahres. Die Kosten für die Blumen werden vom Königspaar getragen.


Königstisch:
Sämtlichem Vorstandsmitgliedern und dem gesamten Offizierskorps ist das Recht vorbehalten, mit ihren Damen am Königstisch Platz zu nehmen. Das Königspaar kann darüber hinaus weitere Personen in angemessener Zahl, in Absprache mit dem Vorstand, an den Königstisch einladen.

Die Runde des Königstisches wird an beiden Festtagen vom Königspaar freigehalten. Am 1. Abend werden Pils bzw. Bier, Wein sowie alkoholfreie Getränke angeboten. Für die Bewirtung der Gäste am Königstisch haben die Ehrendamen und -herren zu sorgen.

Die Abrechnung am Königstisch sollte das Königspaar mit dem zuständigen Ober regeln.

Unter den Mitgliedern des Vorstandes und des Offizierkorps wird eine Umlage für das Königspaar erhoben.


Frühschoppen am zweiten Festtag:

Zum Frühschoppen erscheinen das Königs- und Kaiserpaar mit Kette und Diadem.


Ständchen:

Während des Königsballes am zweiten Festtag bringt der Spielmannszug dem königspaar traditionsgemäß ein Ständchen. Das Königspaar bedankt sich mit einer Runde Pils.


Bewirtung während der Umzüge:

Beim "Ausholen" des Königspaares am zweiten Festtag und am ersten Festtag des folgenden Jahres werden den Teilnehmern der Umzüge Getränke angeboten. Die Kosten hierfür übernimmt der Verein. Den delegierten Vorstandsmitgliedern werden vom Königspaar in deren Wohnung Getränke angeboten.


Kirchgang:

Das Königspaar mit dem Ehrengefolge sowie das Kaiserpaar nehmen am Kirchgang teil. Kette und Diadem sind anzulegen.


Verpflichtungen im weiteren Vereinsjahr:

Am 1. Schützenfesttag des folgenden Jahres gibt das Königspaar während des Königsschießens ein Kaffeetrinken für das Ehrengefolge und den Vorstand mit Damen.

Im Laufe des Jahres gibt das Königspaar z. Zt. 600,- € an den Verein.

An Jubiläen anderer Vereine, zu denen unser Verein eine Abordnung entsendet, nehmen nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand, König und Kaiser mit Kette teil.


Besonderheiten für das Kaiserpaar:

Der Kaiser wird alle zwei bzw. drei Jahre im Wechsel am Vormittag des Christi Himmelfahrtstages ausgeschossen. Die Proklamation findet am Abend des Christi Himmelfahrtstages zusammen mit der Königsproklamation statt.

Nur in dem Jahr, in dem der Kaiser neu ermittelt wird, wird das Kaiserpaar zur Polonaise im Vereinsbezirk ausgeholt.

Den Teilnehmern der Polonaise werden Getränke angeboten. Die Kosten hierfür übernimmt der Verein. Den delegierten Vorstandsmitgliedern werden vom Kaiserpaar in deren Wohnung Getränke angeboten.

Traditionell gibt das Kaiserpaar nur in dem Jahr, in dem es ermittelt wird, dem Verein eine Zuwendung von z. Zt. 300,- €.

Weitere Verpflichtungen für das Kaiserpaar bestehen nicht.



Aufgabenkatalog für die Offiziere


Allgemeine Aufgaben:

Die Offiziere sind die Repräsentanten des Schützenvereins Dutum. Sie haben während der Schützenfesttage den Verein in der Öffentlichkeit ihrer Aufgabe entsprechend zu repräsentieren. Als äußeres Zeichen ihrer herausgehobenen Stellung erhalten sie eine Uniform bestehend aus Hut mit Federbusch, Degen, Schulterstücken, Fliege und Handschuhen vom Verein gestellt, die sie während der Festtage und bis zur Neuwahl zu pflegen und zu verwalten haben.

Während der Schützenfesttage stehen sie neben den Majestäten und dem Vorstand im Mittelpunkt des Vereinsgeschehens. Es wird von ihnen ein entsprechendes Auftreten erwartet. Durch die Uniform wird ihre Sonderstellung besonders gekennzeichnet.


Allgemeine Aufgaben

Beherrschen der Kommandosprache
Die Offiziere haben an allen Veranstaltungen zum Schützenfest (insbesondere am Kirchgang) teilzunehmen.
Teilnahme mit Damen während der Festtage am Königstisch und somit Beteiligung an den entsprechenden Umlagen.
Mithilfe beim Schießen – Ordnungsdienst
Verantwortlich für die Marschordnung (Kommandos, Antreten, achten auf Pünktlichkeit, etc.)
Mithilfe bei der Türkontrolle während öffentlicher Veranstaltungen


Einzelaufgaben

Oberst:
Führung des Offizierskorps und damit Kontaktmann zwischen Offizieren und dem Vorstand.
Koordination der Aufgaben und des Einsatzes aller Offiziere.
Festlegen des Zugweges in Verbindung mit dem Vorstand.
Einweisung des Offizierskorps über den Ablauf während der Festtage.

Hauptmann:
Verantwortlich für das ordnungsgemäße Antreten zu den Festzügen.
Kommandoführer
Meldet dem Oberst die angetretenen Formationen (Schützenzug, Festpolonaise).
Kommandoführer während der Umzüge


Adjutanten:
Botschafter des Königs
Nach dem Königsschuss übermitteln die Adjutanten der zukünftigen Königin den Wunsch des Königs: Übermittler der Entscheidung der Erwählten


Fahnenoffiziere:
Verantwortlich für die Vereinsfahne für die Dauer der Wahl
Die Fahnenoffiziere bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen den Fahnenträger.
Die Fahnenoffiziere sollten an Veranstaltungen außerhalb des Vereins (Veranstaltung der Schützengemeinschaft, Jubiläen anderer Vereine etc.) den Verein repräsentieren.
Verantwortlich für die sichere und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Vereinsfahne.

 
 
zurück nach oben
powered by www.editly.de